Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, binnen 2 Jahren keine alkoholischen Getränke oder sonst berauschende Mittel zu konsumieren, ist rechtswidrig.
Die erste Strafkammer des Bundesgerichtshofs (BGH) sieht in dem Anbieten von Betäubungsmitteln noch kein unmittelbares Ansetzten zu der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln.
Liegen die Voraussetzungen für eine DNA-Maßnahme nach § 81 g Abs. 1 S. 1 StPO nicht vor, so ist die Verarbeitung der aus dieser Maßnahme gewonnenen Daten unzulässig.