Ein hinreichender oder sogar dringender Tatverdacht ist hingegen nicht notwendig.
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Der BGH hat mit seinem Urteil vom 19.08.2020 den Ausnahmecharakter der Strafrahmenverschiebung durch die sog. „Rechtsfolgenlösung“ betont. Die Anforderungen an die notwendigen außergewöhnlichen mildernden Umstände, die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 49 I StGB sind, seien sehr hoch.
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