Verkehrsrecht: Geschwindigkeitstrichter und Gefahrzeichen

Was ist ein Geschwindigkeitstrichter?

Ein Geschwindigkeitstrichter ist eine Einrichtung auf öffentlichen Straßen gemäß § 45 StVO, durch welche die Geschwindigkeit etappenweise herabgesetzt wird, bis die Zielgeschwindigkeit erreicht ist. Diese werden oft bei Baustellen oder Engstellen verwendet, um durch die schrittweise geringere Geschwindigkeit abrupte Bremsmanöver und sonstige Gefahren zu vermeiden.

(siehe https://dewiki.de/Lexikon/Geschwindigkeitstrichter, 27.07.2021 14:05 Uhr; König StVR Hentschel, 39. Auflage 2007 StVO, § 41 Rn. 122).

 

Die neuste Höchstgeschwindigkeit (StVO Anlage 2 Zeichen 274) hebt die vorherige jeweils auf. Dies bedeutet, dass bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h über das Trichterverfahren beispielsweise die Geschwindigkeit erst auf 70 km/h und dann auf 50 km/h beschränkt wird. Werden nun die 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgehoben, so gelten nun die ursprünglichen 100 km/h.

 

Gefahrzeichen

Grundsätzlich mahnen Gefahrzeichen gemäß § 40 I StVO zu erhöhter Aufmerksamkeit und damit auch zu einer Verringerung der Geschwindigkeit. Es gibt jedoch die Ausnahme, dass Gefahrzeichen  mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung kombiniert werden. Dies dient zur Verdeutlichung einer neu angeordneten Höchstgeschwindigkeit.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt in diesem Fall nur an der Gefahrenstelle. Sollte das Ende dieser erkennbar sein, muss die neue Höchstgeschwindigkeit auch nicht durch ein weiteres Schild aufgehoben werden.

(OLG Celle, Urteil vom 08.11.2018 – 3 Ss (OWi) 190/18).

 

Grundsätzlich gilt, dass bei dem oben genannten Geschwindigkeitstrichter eine Gefahrenstelle in Kombination mit einer Höchstgeschwindigkeit verkehrsrechtlich differenziert betrachtet werden muss. Würde nach einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Gefahrenstelle mit einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h folgen, so gelten nach dieser in diesem Fall wieder die zuvor geltenden 50 km/h.

 

Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von stud. iur. Livia Müller

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