Aktuelles aus dem Gerichtssaal

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 19.08.2020 den Ausnahmecharakter der Strafrahmenverschiebung durch die sog. „Rechtsfolgenlösung“ betont. Die Anforderungen an die notwendigen außergewöhnlichen mildernden Umstände, die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 49 I StGB sind, seien sehr hoch.

Das OLG Karlsruhe entschied mit Beschluss vom 14.07.2020, dass sog. „Pedelec“ nicht nur straßenverkehrsrechtlich, sondern auch strafrechtlich als Fahrrad und nicht als Kfz einzustufen sind.