Der Verurteilte, der nachweislich über einen langen Zeitraum Betäubungsmittel konsumierte, hatte während seiner Haftzeit einen Therapieunwillen gezeigt und war somit zum Zeitpunkt seiner Entlassung noch suchtkrank. Das LG Halle ordnete kurz vor seiner Entlassung die Führungsaufsicht mit der Auflage an, für die Dauer von zwei Jahren keine alkoholischen Getränke oder sonstige berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Der Verurteilte legte beim OLG sofortige Beschwerden gegen die Weisung ein.
Das OLG erklärte die Weisung aus folgenden Gründen für rechtswidrig:
Eine Beschwerde gegen eine Weisung im Rahmen der Führunsgaufsicht ist gemäß § 453 Abs. 2 S. 2 StPO begründet, wenn die Weisung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist. Zwar ist die Möglichkeit der Weisung, keinen Alkohol oder berauschende Mittel zu sich zunehmen, in § 68 b Abs. 1 StGB für den Fall vorgesehen, dass ein Konsum dieser Mittel zu der Begehung weiter Straftaten führen könnte. Dies darf gemäß § 68 Abs. 3 StGB jedoch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung stellen. In dem vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Verurteilte aufgrund seiner zurzeit nicht therapierbaren Sucht weiterhin Alkohol und berauschende Mittel konsumieren wird. Verstärkend kommt hinzu, dass jeder Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 145 a StGB selbst strafbegründend ist und mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Somit sind die Weisung und deren Folgen für den Verurteilten unzumutbar.
Anderes würde jedoch für eine gleich lautende Auflage im Rahmen einer Bewährungsstrafe gelten. Dies rührt daher, dass ein Verstoß gegen eine Bewährungsauflage nicht strafbegründend wirkt, sondern nur einen Widerruf der Strafaussetzung zur Folge haben kann. Zudem muss dafür ein grober und beharrlicher Verstoß gegen die Auflagen vorliegen. Somit wären die Folgen einer solchen Bewährungsauflage dem Verurteilten zumutbar.
OLG Naumburg, Beschluss v. 17.12.2019 – 1 Ws (s) 451/19 (LG Halle)
Rechtsanwalt Daniel Krug
unter Mitwirkung von Charlotte Woelke