Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte arbeitete als Türsteher einer Diskothek in Frankfurt. Zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten kam es nach einem vom Geschädigten ausgehenden verbalen Streit zu einem Gerangel und wechselseitigen Faustschlägen. Während der weiteren Auseinandersetzung zog der Angeklagte, ohne dass der Geschädigte dies bemerkte, ein Messer und stach bzw. schnitt diesem ohne Vorwarnung mindestens vier Mal in den Bauchbereich. Der Geschädigte erlitt durch die Tat Schnitt- und Stichverletzungen im Bereich des Rumpfes und des Bauchs, die potentiell geeignet waren, einen lebensbedrohlichen Zustand herbeizuführen. Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz verbotener Waffen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begegne diese Verurteilung keinen rechtlichen Bedenken.
Der Angegriffene sei grundsätzlich berechtigt, das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleiste. Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers könne danach durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch jedoch in der Regel anzudrohen. Zumindest soll dies dann der Fall sein, wenn diese Drohung Aussicht auf Erfolg hat und dem Angegriffenen das Risiko auferlegt werden kann, dass die Androhung fehlschlägt und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen deshalb verkürzt ist. Man müsse zudem auch abwarten, wie der Geschädigte auf den ersten Stich reagiere, bevor man das Messer ein weiteres Mal einsetze.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Gebrauch eines Messers in einer Notwehrsituation vor dem Einsatz angedroht werden muss und dass ein mehrfacher Einsatz gegen eine Rechtfertigung durch Notwehr spricht.
BGH, Urt. v. 25.10.2017 – 2 StR 118/16
Rechtsanwalt Daniel Krug
unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Josephine Steek