Strafrecht: Das bloße Feilbieten von Betäubungsmitteln stellt noch keinen Versuch der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln dar

Die erste Strafkammer des Bundesgerichtshofs  (BGH) sieht in dem Anbieten von Betäubungsmitteln noch kein unmittelbares Ansetzten zu der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch den Verkauf an Jugendliche wollte der Angeklagte sich nach Ansicht des Landgerichts München II eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang verschaffen. Dafür hat der Angeklagte unter anderem wiederholt dem 14-Jährigen F das ernsthafte Angebot unterbreitet, eine Konsumeinheit Marihuana für 10 Euro zu kaufen. Dieser lehnte das Angebot stets ab. Das Gericht verurteilte den Angeklagten für die Interaktion mit F für die versuchte unerlaubte Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige.

Die Revision des Angeklagten vor dem BGH hatte zum Teil Erfolg.

Der BGH führt an, dass eine Abgabe von Betäubungsmitteln in der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsmacht zur freien Verfügung des Minderjährigen liegt, § 29 a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Während des bloßen Anbietens der Betäubungsmittel zum Verkauf soll die tatsächliche Verfügungsmacht jedoch bei dem Anbietenden bleiben.  Somit ist das Feilbieten an sich noch kein unmittelbares Ansetzten zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln.

Jedoch erfüllt das Feilbieten der Betäubungsmittel den § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Das Angebot zum Verkauf stellt laut BGH bereits einen Teilakt des vollendeten Handeltreibens dar. Somit ist für den Fall des bloßen Feilbietens von Betäubungsmitteln kein Versuch des Absetzens von Betäubungsmitteln, sondern eine Vollendung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu verurteilen.

BGH, Beschluss v. 24.10.2019 – 1 StR 441/19 (LG München II)

 

Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von stud iur Charlotte Woelke

 

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