Das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) gab aus diesem Grunde einem Widerspruch statt und legte fest, dass die gespeicherten Daten zu löschen sind.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB wurde dem Beschuldigten eine Speichelprobe entnommen. Das aus den entnommenen Körperzellen erstellte DNA-Identifizierungsmuster wurde in der DNA-Analyse-Datei gespeichert. Dagegen stellte der Beschuldigte einen Antrag auf Löschung des entnommenen DNA-Materials. Das HLKA lehnte den Antrag auf Löschung der in der DNA-Analyse-Datei gespeicherten DNA-Daten ab.
Zur Begründung führte es aus, dass die DNA-Maßnahme und die anschließende Speicherung rechtmäßig erfolgt seien. Es liege eine Straftat von erheblicher Bedeutung vor. Auch wenn das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Geringwertigkeit eingestellt wurde, bestehe der Tatverdacht weiter fort und eine Speicherung der DNA-Daten sei zulässig.
Gegen diesen Bescheid des HLKA legte der Betroffene Widerspruch ein.
Der Widerspruch war erfolgreich. Die Speicherung der DNA-Daten war unzulässig und der Betroffene hat einen Anspruch auf Löschung dieser Daten. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Danach sind die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn:
1. ihre Verarbeitung unzulässig ist oder
2. sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder
3. ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Unzulässig ist eine Speicherung, die weder durch eine Rechtsnorm noch durch die Einwilligung des Betroffenen gedeckt ist. Rechtsgrundlage für die Entnahme und die Untersuchung von Körperzellen ist § 81 g Abs. 1 S. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Dies setzt aber voraus, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt. Erhebliche Bedeutung hat eine Tat nur, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Eine Straftat nach § 113 StGB ist mit einem Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht und deshalb nicht dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zu zurechnen. Auch unter Berücksichtigung der erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist die Straftat nicht als Straftat von erheblicher Bedeutung zu werten. Die Voraussetzungen für die DNA-Maßnahme nach § 81 g StPO lagen somit nicht vor und die Verarbeitung der aus dieser Maßnahme gewonnenen Daten ist daher unzulässig. Der Widerspruchsführer hat daher einen Anspruch auf Löschung dieser Daten.
Rechtsanwalt Daniel Krug
unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Nadin Marx