Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 132 km/h und einem Abstand von 14 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug und hielt damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes ein. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldbuße von 240 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Das OLG Bamberg hat die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hätte die Verkehrssituation mit eigenen Augen wahrnehmen müssen und können. Das Vertrauen auf einen Abstandspiloten ist mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers nicht zu vereinbaren. Auch die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens scheidet aus.
OLG Bamberg, Beschl. v. 06.11.2018 - 3 Ss OWi 1480/18
Rechtsanwalt Daniel Krug
unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Nadin Marx