Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Nach den Feststellungen des AG führte der Betroffene einen Pkw und hielt dabei ein Mobiltelefon in der Hand. Weitere Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Das AG ist der Auffassung, dass bereits das bloße Halten des Mobiltelefons ausreiche, um den Tatbestand zu erfüllen und verurteilte den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes (Mobiltelefon) als Führer eines Kraftfahrzeuges zu einer Geldbuße von 100 EUR.
Der Betroffene wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde gegen diese Urteil. Seiner Auffassung nach müsse zu dem Halten die Nutzung einer Bedienfunktion hinzutreten, um den Tatbestand zu erfüllen. Das OLG Celle hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Zur Begründung führte es aus, dass allein das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO begründet. Es müsse vielmehr auch eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO regelt also, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Gerätes während der Fahrt erlaubt ist und verbietet das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck. Fehlt es aber an der Benutzung, unterfällt das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot.
Wichtig: aber bereits das Ablesen der Uhrzeit, das Prüfen des Ladezustandes oder ähnliches reicht für die Benutzung aus!
OLG Celle, Besch. v. 7.2.2019 - 2 Ss (OWi) 8/19
Rechtsanwalt Daniel Krug
unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Nadin Marx