So hat es der BGH im April 2019 entschieden. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Angeklagte brach mit einem Mittäter in ein Einfamilienhaus ein, um eine Schatulle mit Schmuck mitzunehmen. Als sie nach Verlassen des Anwesens feststellten, dass es sich dabei lediglich um Modeschmuck handelte, warfen sie die Schatulle und den Schmuck weg.
Das LG Kleve hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Sachrüge gestützten Revision. Der BGH hat das Urteil insoweit aufgehoben, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl verurteilt wurde.
Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass aufgrund der Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Angeklagte und sein Mittäter Zueignungsabsicht bezüglich des Schmuckkoffers samt Modeschmuck hatten. Da die Schatulle nicht die vorgestellte werthaltige Beute enthielt, auf die es dem Täter allein ankam und er deswegen das Behältnis und den nutzlos erscheinenden Modeschmuck wegwarf, kann er nur wegen versuchten Diebstahl bestraft werden.
BGH, Beschluss v. 3.4.2019 - 3 StR 530/18
Rechtsanwalt Daniel Krug
unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Nadin Marx