Strafrecht: Falschbeurkundung im Amt durch Erteilung der HU-Prüfplakette

Der Angeklagte war als Prüfingenieur der G-GmbH mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen betraut. In der Folge brachte er in acht Fällen an amtlich zugelassenen Kfz-Kennzeichen sogenannte HU-Prüfplaketten an, obwohl er wusste, dass die Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und die Prüfplakette zu versagen gewesen wäre. Den in Wirklichkeit nicht zutreffenden Termin zur nächsten HU trug der Angeklagte in diesen Fällen in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und stempelte diese jeweils mit dem Stempel der G-GmbH, auf dem seine Prüfingeniernummer ersichtlich war.  In zwei weiteren Fällen bescheinigte er jeweils mit erheblichen Mängeln belasteten KfZ das Bestehen der HU in den von ihm erstellten Untersuchungsberichten. Auf dieser Grundlage erteilte der gutgläubige Sachbearbeiter der zuständigen Zulassungsstelle die HU-Prüfplakette und nahm eine entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I vor.

Das LG sprach den Angeklagten der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 I StGB) in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in mittelbarer Täterschaft, für schuldig. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

Der BGH bestätigte das Urteil des LG. Der Angeklagte sei als Prüfingenieur ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger.

Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 I StGB umfasse nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Dabei erfasse auch bei einer öffentlichen Urkunde die Strafbewehrung in § 348 StGB nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstrecke.

Dass die Prüfplakette den Nachweis über den Termin der HU erbringe, ergebe sich schon aus ihrem optischen Erklärungswert. Daneben und im unmittelbaren Zusammenhang damit stehend beinhalte die Prüfplakette für und gegen jedermann auch den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten HU als vorschriftsmäßig befunden wurden.

Es handele sich schließlich bei der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit eines Kfz auch nicht lediglich um ein der Beurkundung nicht fähiges Werturteil, da der Prüfer nicht nach freien Ermessen über den Zustand des von ihm untersuchten Fahrzeugs befinde. Er treffe seine Entscheidung vielmehr auf der Grundlage nachprüfbarer Tatsachen im Rahmen der rechtlich festgelegten Grenzen.

BGH, Beschl. v. 16.8.2018 - 1 StR 172/18

 

Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Josephine Steek

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